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Vereinsstatuten

 

§ 1         
Name, Sitz, Tätigkeitsbereich

1.      Der Verein führt den Namen „Schwimmaktivclub“.
2.      Er hat seinen Sitz in Klagenfurt und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

§ 2         
Zweck

Der Verein richtet seine Tätigkeit nicht auf Gewinn aus. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige – mildtätige – Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung. Zweck des Vereines ist die Förderung des Schwimm-, Triathlon-, Spitzen- und Breitensportes sowie des Sportes allgemein.

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und die Art der Aufbringung der Mittel

Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 1, 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. 

1.      Als ideelle Mittel dienen:

a.       Trainings-, Lehrgangs- und Wettkampfveranstaltungen aller Art

2.      die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a.       Erträgnisse aus Veranstaltungen

b.      Mitgliedsbeiträge, Trainingsbetreuung, Sponsoren, Gönnern, Spenden, Veranstaltungen aller Art, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

3.      Veröffentlichen von Trainings- und Schwimmtechnikstudien

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereins dürfen die Mitglieder nicht mehr als den eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinsamen Wert ihrer Sacheinlage erhalten.

§ 3         
Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlungen von Beiträgen fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 4         
Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereines können alle physischen sowie juristischen Personen werden, für die Aufnahme Minderjähriger ist die ausdrückliche Zustimmung des jeweils Erziehungsberechtigten erforderlich.

Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.

§ 5         
Beendigung der Mitgliedschaft

1)      Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.

2)      Der Austritt kann nur zum jeweiligen Ende eines jeden Kalendermonats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

3)      Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflicht und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist schriftlich die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

4)      Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Absatz 3) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

5)      Ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglieder können dem Verein gegenüber keine Ansprüche irgendwelcher Art stellen. Sie verlieren alle aus dem Vereinsleben erworbenen Rechte, sind jedoch verpflichtet, die zum Zeitpunkt des Austrittes bzw. Ausschusses  bestehenden Verbindlichkeiten voll zu erfüllen.

§ 6         
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1)      Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtung des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

2)      Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

3)      Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

§ 7         
Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die

§  Generalversammlung (§ 8 und § 9)

§  der Vorstand (§ 10, § 11 und § 12)

§  die Rechnungsprüfer (§ 13)

§  der Sekretär

§ 8         
Generalversammlung

1)      Die ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn des Kalenderjahres statt.

2)      Eine außerordentliche Generalversammlung hat unter Anführung des Grundes auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel (z.B. einem Drittel) der Mitglieder oder der beiden Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen stattfinden.

3)      Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

4)      Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

5)      Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur im Rahmen der Tagesordnung gefasst werden.

6)      Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

7)      Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren Bevollmächtigten beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erscheinenden beschlussfähig ist.

8)      Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Beschlussfassungs- oder Wahlvorganges. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

9)      Über Verlangen eines Viertels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder haben die in § 9 lit. d), f) und h) vorgesehenen Tätigkeiten im Rahmen der geheimen und direkten Wahl einer Erledigung zugeführt zu werden.

10)  Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen Verhinderung sein/ihr Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 9                     
Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a)      Feststellung der Beschlussfähigkeit

b)      Entgegennahme und Genehmigung der vom Obmann, Kassier und den Rechnungsprüfern erstatteten Rechenschafts- und Kontrollberichte und des Rechnungsabschlusses;

c)      Beschlussfassung über den Voranschlag;

d)     Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

e)      Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

f)       Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;

g)      Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;

h)      Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

i)        Genehmigung von Protokollen der früheren Hauptversammlung

j)        Abstimmung über die Berichte und Erteilung der Entlastung

k)      Festsetzung der Aufnahme- und Mitgliedsgebühren

§ 10    
Vorstand

1)      Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus dem/der Obmann/Obfrau und dem/der Schriftführer/Schriftführerin, dem/der Kassier/Kassiererin.

2)      Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu nachträglich die Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

3)      Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Bisherige Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

4)      Der Vorstand wird von dem/der Obmann/Obfrau, in dessen Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.

5)      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

6)      Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmmehrheit, bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des/der Obmannes/Obfrau den Ausschlag.

7)      Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/ihr Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

8)      Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

9)      Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben.

10)  Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung, zu richten.

11)  Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 1) eines Nachfolgers wirksam.

12)  Ist eines der Mitglieder des Vorstandes an der Ausübung seiner Funktion verhindert oder nicht willens, seiner Funktion und der damit verbundenen Aufgaben Statuten- und Beschlussgemäß nachzukommen, hat unverzüglich der/die Stellvertreter(in) anlassgemäß für das verhinderte und säumige Mitglied des Vorstandes tätig zu werden.

§ 11    
Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a.)    Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsbeschlusses;

b.)    Vorbereitung der Generalversammlung

c.)    Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;

d.)   Verwaltung des Vereinsvermögens;

e.)    Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;

f.)     Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines;

g.)    Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften (zumindest Beschlussprotokolle) zu führen.

§ 12    
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1)      Der/die Obmann/Obfrau ist der/die höchste Vereinsfunktionär/-funktionärin. Ihm/ihr obliegt die Vertretung des Vereines gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, die jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan bedürfen.

2)      Der/die Schriftführer/Schriftführerin hat den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

3)      Der/die Kassier/Kassiererin ist für die ordentliche Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Der Kassier/die Kassiererin besorgt das Inkasso der Beiträge und sonstigen Einnahmen sowie die Auszahlungen. Er/sie hat über das Finanzwesen ein Kassabuch und ein Mitgliederverzeichnis zu führen. Im Verhinderungsfall werden die jeweiligen Aufgaben von den Stellvertretern übernommen.

4)      Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann/Obfrau und vom Schriftführer/Schriftführerin, bzw. bei finanziellen Angelegenheiten auch vom Kassier/Kassiererin, zu unterfertigen.

5)      Der/die Obmann/Obfrau hat auch Ablichtungen der von ihm/ihr und dem Schriftführer/Schriftführerin unterzeichneten Protokolle über die ordentliche und außerordentliche Generalversammlung an einzelne Vereinsmitglieder über deren schriftliches Verlangen nachweislich auszufolgen.

6)      Weiters hat der/die Obmann/Obfrau ein aktuelles Verzeichnis aller ordentlichen Vereinsmitglieder unter Anführung deren Adressen an einzelne Vereinsmitglieder über deren ausdrückliches schriftliches Verlangen, in dem als Grund die Einleitung von Kontaktgesprächen mit anderen Mitgliedern zum Zwecke der Stellung eines im § 8 Abs. 2) statuierten Antrages, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, anzuführen ist, nachweislich auszufolgen.

§ 13    
Der Rechnungsprüfer

1)      Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

2)      Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

3)      Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmung des § 10 Abs. 8), 9) und 10).

4)      Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 14    
Auflösung des Vereines

1)      Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2)      Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu bestellen und einen Beschluss darüber zu fassen, an wen dieses, nach Abdeckung der Passiva, verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist.

a)      Dieses Vermögen ist in der Art zu verwenden, dass es einem Verein mit ähnlicher Zielsetzung oder einer caritativen Organisation übereignet wird.

b)      Wird kein Verein mit ähnlicher caritativer Zielsetzung gefunden, wird das bei der Auflösung vorhandene aktive Vereinsvermögen der örtlichen Gemeinde übergeben, welche damit die Verpflichtung übernimmt, einem gemeinnützigen Nachfolgeverein dieses gesamte Vermögen weiterzugeben. Über diese Übergabe ist ein Protokoll anzufertigen. Nach Ablauf von 5 Jahren kann die Gemeinde das Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwenden.

 

§ 15    
Das Schiedsgericht

1)      In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

2)      Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 2 Wochen dem Vorstand 2 ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

3)      Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

4)      Weigert sich ein Streitteil innerhalb der vorgesehenen Frist dem Vorstand das/die Mitglied(er) als Schiedsrichter namhaft zu machen, obliegt es dem Vorstand, mit Mehrheitsbeschluss die gemäß Absatz 2) erforderliche Anzahl von Schiedsrichtern aus dem Bereich der streit unbeteiligten Vereinsmitglieder auszuwählen.

5)      Ist der Vorstand selbst Streitteil und weigert sich dieser fristengerecht gem. Absatz 2) den/die Schiedsrichter dem anderen Streitteil gegenüber namhaft zu machen, kommt es nicht zur ordnungsgemäßen Bestellung des Schiedsgerichtes. In diesem Fall ist diese Angelegenheit automatisch als Tagesordnungspunkt bei der nächsten stattfindenden ordentlichen Generalversammlung zu behandeln.